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AGB1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VAS Prüftechnik & Werkzeugbau (im Nachfolgenden Unternehmer genannt) erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gegenbestätigungen eines Bestellers, welche unter Hinweis auf anderslautende Allgemeine Geschäfts- bzw. Lieferungsbedingungen erfolgen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Vertragspartner

Verträge kommen ausschließlich zustande mit der

 

VAS Prüftechnik & Werkzeugbau, Inhaber Herr Arpad Vas

Hansastraße 87d, 59425 Unna

Tel: +49-2303/258837; Mobil: +49-151/14759794 ; Fax: +49-2303/258840

Mail1

St.-Nr.: 316/5314/2508; UST-ID DE 266789003

 

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

1. Angebote, welche in Prospekten, Anzeigen usw. enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich.

An auf individuelle Wünsche des Bestellers ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Tage ab dem Datum der Fertigung des Angebots gebunden.

 

2. Der Unternehmer nimmt Aufträge des Bestellers durch die Übermittlung bzw. Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an.

 

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum – z.B. offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler – beruhen, berechtigen den Unternehmer zur Anfechtung eines etwaig geschlossenen Vertrages.

 Bereits erfolgte Zahlungen werden durch den Unternehmer in diesen Fällen zurückerstattet.

 

4. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Einverständnis weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältig, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 4 Preise

Die Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Versand bzw. etwaig anfallende Montagekosten.

 

§ 5 Lieferzeiten

1. Die Vereinbarung bestimmter Liefertermine bzw. –fristen bedürfen der Schriftform.

Ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn eine ausdrückliche Erklärung des Unternehmers vorliegt.

 

2. Der Unternehmer hat Verzögerungen bzw. Unmöglichkeiten der Lieferung nur dann zu vertreten, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Diese Regelung gilt insbesondere in den Fällen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen, Rohstoffknappheit usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers eintreten.

In diesen Fällen verpflichtet sich der Unternehmer den Besteller entsprechend zu informieren.

 

3. Sofern sich der Unternehmer mit der Lieferung in Verzug befindet, hat der Besteller dem Unternehmer eine Nachlieferungsfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, welche mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei dem Unternehmer zu laufen beginnt.

 

§ 6 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr der Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware geht auf den Besteller über, sobald der Unternehmer die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat.

Sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt, geht die Gefahr der Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware auf ihn über, sobald ihm die Ware übergeben wurde.

 

2. Auf Wunsch des Bestellers versichert der Unternehmer die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers.

 

 

§ 7 Gewährleistung

1. Sofern die von dem Unternehmer erbrachte Leistung bzw. das von dem Unternehmer erstellte Werk mangelhaft ist, steht dem Unternehmer nach seiner Wahl das Recht zur Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zu.

 

2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Veränderungen an den Produkten durch den Besteller vorgenommen, Teile durch den Besteller ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien durch den Besteller verwendet, die nicht den Originalspezifikationen des Produktes entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, wenn ein aufgetretener Mangel auf diese Umstände zurückzuführen ist.

 

3. Sofern der Unternehmer bei der Herstellung eines Werkes unwesentlich von den vereinbarten Abmessungen bzw. Ausführungen abweicht, stehen dem Besteller keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, wenn die Abweichungen für ihn zumutbar sind; es sei denn dass die absolute Einhaltung von Vorgaben ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

§ 8  Rechnungsstellung, Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug

1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand der Ware an den Besteller.

 

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar und sofort fällig.

 

3. Gerät der Besteller dem Unternehmer gegenüber in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, von dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8%-punkten über dem Basiszinssatz der EZB – für den Fall, dass es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher i.S.d. BGB handelt in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz der EZB – zu verlangen.

 

4. Der Unternehmer ist dazu berechtigt, dem Besteller für etwaige Mahnungen Mahnkosten in Höhe von 10,00 € pro Mahnung zu berechnen.

 

5. Zeigt sich während der Lieferzeit ein berechtigter Grund zur Annahme, dass der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, ist der Unternehmer dazu berechtigt, vor der Lieferung oder Anfertigung weiterer Waren von dem Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Unternehmers.

 

2. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware durch den Besteller ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.

 

3. Bei einer mit Zustimmung des Unternehmers erfolgenden Veräußerung des Vorbehalteigentums verpflichtet sich der Besteller die ihm gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen an den Unternehmer abzutreten.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

 

3. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt und bedürfen der Schriftform.

 

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten in diesem Fall die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

 

5. Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert.

Personenbezogene Daten werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gegen Missbrauch geschützt.

 

 

Allgemeine Montage-, Reparatur und Dienstleistungsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Montage-, Reparatur und Dienstleistungsbedingungen gelten für alle von der VAS Prüftechnik & Werkzeugbau (im Nachfolgenden Unternehmer genannt) zu erbringenden Montage- und/oder Reparaturarbeiten wie z.B. Montagen, Inbetriebnahmen, Installationen, Instandsetzungen, sowie für alle in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienstleistungen.

Soweit in diesen Allgemeinen Montage-, Reparatur und Dienstleistungsbedingungen nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung enthalten ist, gelten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers in vollem Umfang.

 

§ 2 Preise

Die Leistungen des Unternehmers werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen des Unternehmers, welche dem Besteller jederzeit zur Verfügung gestellt werden können, nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

 

§ 3 Mitwirkung des Bestellers, Arbeitsbeginn, mehrmalige Anreisen des Unternehmers

1. Der Besteller hat das Personal des Unternehmers bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

Insbesondere hat der Besteller alle zum Schutz des Personals des Unternehmers bzw. der Gegenstände des Unternehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen und das Personal des Unternehmers über etwaige Gefahren unverzüglich und umfassend zu informieren.

 

2. Die Hilfestellung des Bestellers muss gewährleisten, dass die aufzuführenden Arbeiten sofort nach der Ankunft des Personals des Unternehmers begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durchgeführt werden können.

 Sofern hierzu besondere Anleitungen durch den Unternehmer erforderlich sind, werden diese dem Besteller rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten erteilt werden.

 

3. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Unternehmer dazu berechtigt, die dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst vorzunehmen.

 

4. Der Besteller kann das Personal des Unternehmers erst abrufen, wenn das Material des Unternehmers vollständig am Arbeitsplatz vorhanden ist und alle Mitwirkungsleistungen bzw. Bereitstellungen durch den Besteller erbracht worden sind

 

5. Muss der Besteller aus von ihm zu vertretenen Gründen mehrmalig aufgesucht werden, so trägt er alle hierdurch entstehenden Zusatzkosten.

 

§4 Fristen, Abnahme

1. Eine Angabe des Unternehmers über Reparaturfristen gilt nur dann als verbindlich, wenn diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist.

 

2. Eine verbindlich zugesagte Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung zur Abnahme bereit ist. Sofern zwischen den Parteien eine Erprobung vereinbart ist, so genügt es, wenn die Leistung zur Erprobung bereit ist.

 

3. Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Arbeiten angezeigt worden ist und eine etwaig vertraglich vereinbarte Erprobung stattgefunden hat.

 Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden des Unternehmers, so gilt die Leistung des Unternehmers nach Ablauf von zwei Wochen nach der Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.

 

4. Ist die Leistung des Unternehmers vor der Abnahme untergegangen oder verschlechtert worden, ohne dass der Unternehmer den Untergang oder die Verschlechterung verschuldet hat, so hat der Besteller den vereinbarten Preis abzüglich von ersparten Aufwendungen zu erstatten.

 Der Besteller kann in diesen Fällen eine Wiederholung der Leistung durch den Unternehmer verlangen, wenn und soweit dies dem Unternehmer zuzumuten ist. Für die Wiederholung der Leistung ist eine erneute Vergütung von dem Besteller zu leisten.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Der Unternehmer haftet für Mängel der Leistung, die innerhalb von 6 Monaten nach der Abnahme auftreten. Diese Frist wird um die Dauer der durch etwaige Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

2. Nach der schriftlichen Anzeige eines berechtigten Mangels wird der Unternehmer diesen Mangel auf seine Kosten innerhalb einer angemessenen Frist – mindestens 2 Wochen – beseitigen.

 Wenn der Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt oder wenn die Nachbesserung des Unternehmers endgültig fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu.

Nur in den Fällen, in denen die Leistung des Unternehmers trotz Minderung nachweisbar ohne jedes Interesse ist, kann der Besteller nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Genehmigung des Unternehmers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der erbrachten Leistung vorgenommen hat, wenn der Mangel auf einem Bedienungsfehler des Bestellers beruht, oder wenn der Mangel aus einem Umstand herrührt, welcher auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

 Sofern der Unternehmer Nachbesserungsarbeiten an Mängeln vornimmt, welche auf eine schuldhafte Mitverursachung des Bestellers zurückzuführen sind, steht dem Unternehmer nach erfolgter Nachbesserung ein Ersatzanspruch auf den Teil der entstandenen Kosten gegen den Besteller zu, welcher der Mitverursachung des Bestellers entspricht.

 

5. In den Fällen, in denen auf Grund eines Mangels einer Leistung des Unternehmers eine Gefährdung der Betriebssicherheit bei dem Besteller entsteht, oder zur Abwehr eines unverhältnismäßig großen Schadens, oder wenn der Unternehmer sich mit der Beseitigung eines Mangels gegenüber dem Besteller in Verzug befindet, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von dem Unternehmer den Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten zu verlangen.

 Vor der Selbstvornahme ist der Unternehmer in jedem Fall schriftlich zu informieren.

 

6. Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung der Leistungserbringung, die der Unternehmer zu vertreten hat, ein Schaden, so ist er berechtigt, von dem Unternehmer schriftlich eine Entschädigung zu fordern.

 Die Entschädigung beträgt von dem Tage, an dem die Anmeldung der Entschädigung bei dem Unternehmer eingegangen ist, an, für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Auftragsvolumens, höchstens jedoch 5% des Wertes desjenigen Teils der von dem Unternehmer zu erbringenden Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erbracht wurde.

 

7. Werden die von dem Unternehmer gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder auf dem Montageplatz des Bestellers beschädigt, oder geraten sie in Verlust, ohne dass der Unternehmer die Beschädigung oder den Verlust verschuldet hat, so ist der Besteller dem Unternehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

 Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben hierbei außer Betracht.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Unternehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

 

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